Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich, Gegenstand, Besondere Bedingungen
1.1
Allen – auch zukünftig vereinbarten – Leistungen von die_schnittsteller werden diese AGB zugrundegelegt. Die AGB gelten mit ihrer Einbeziehung auch für alle Leistungen, die die_schnittsteller außerhalb oder vor dem Abschluss eines konkreten Vertrages erbringt. Darunter fallen insbesondere individuell erstellte Demos oder Präsentationen oder die Analyse von kundenspezifischen technischen Anforderungen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird widersprochen.
1.2
Individuelle Vereinbarungen oder besondere Bedingungen von die_schnittsteller für bestimmte Leistungsbereiche oder Anlagen zu solchen Regelungen haben Vorrang vor diesen AGB, dabei gilt die genannte Reihenfolge.
1.3
Zu Änderungen dieser AGB oder zur Zusage von Garantien bezüglich des Vertragsgegenstandes sind seitens die_schnittsteller nur die Geschäftsführung oder von dieser schriftlich Bevollmächtigte berechtigt.
2. Leistungsänderungen, Konkretisierungen
2.1
Zusätzliche oder nachträgliche Änderungen der Leistungspflichten von die_schnittsteller können jederzeit gemeinsam schriftlich oder in dem nachfolgenden Verfahren vereinbart werden.
2.2
Der Vertragspartner wird Änderungswünsche möglichst frühzeitig in prüffähiger Form in Textform die_schnittsteller mitteilen. die_schnittsteller prüft den Änderungswunsch daraufhin überschlägig bezüglich der Auswirkungen auf Kosten und Termine sowie andere Leistungsbereiche. Ergibt diese erste Prüfung einen ohne weiteres erkennbaren Mehraufwand hinsichtlich Zeit oder Kosten, so teilt die_schnittsteller dieses Ergebnis dem Vertragspartner mit; ist nach Ansicht von die_schnittsteller eine eingehendere und nach Aufwand gesondert zu vergütende Prüfung erforderlich, so teilt die_schnittsteller dem Vertragspartner den unverbindlich geschätzten Aufwand hierfür mit.
2.3
die_schnittsteller wird Änderungsvorschläge dem Vertragspartner bereits mit den erwarteten Auswirkungen auf Vergütung und Zeitplan mitteilen. Der Vertragspartner wird unverzüglich Einwendungen gegen den Änderungsvorschlag mitteilen oder auf eine etwaige unangemessene Beeinträchtigung seiner Interessen in sonstiger Weise hinweisen.
2.4
Eine Änderungsvereinbarung kommt zustande, wenn die Vertragspartner sich bezüglich der Durchführung und der Auswirkungen der Änderung auf die Vertragsbeziehung einigen. Bis zur Entscheidung über einen Änderungswunsch kann die_schnittsteller Leistungspflichten, die von der Änderung betroffen sind, aussetzen. die_schnittsteller soll dadurch frei werdende Ressourcen für andere Leistungspflichten einsetzen.
3. Vertragsdurchführung, Vorlagen, Zwischenergebnisse
3.1
Vorlagen und Zwischenergebnisse insbesondere Dateien oder sonstige Arbeitsmittel (beispielsweise Negative, RAW-Dateien, Modelle, Originalillustrationen, Skizzen, Zeichnungen, Konzepte, Programmflussschemata, Datenbankmodelle, Quellcode) die von die_schnittsteller im Rahmen der Vertragsdurchführung hergestellt werden, um der Leistungserbringung durch die_schnittsteller zu dienen, sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung selbst Leistungsgegenstand und an den Vertragspartner herauszugeben. Ohne anderweitige Vereinbarung ist die_schnittsteller frei, diese Ergebnisse selbst oder für Dritte zu verwenden, zu verändern, aufzubewahren oder zu vernichten.
3.2
Farben, Skalierung, Materialeigenschaften, Bild-, Strich- oder Tongestaltungen in Entwürfen, Vorlagen, Layouts etc. sind nur verbindlich, wenn dies von die_schnittsteller ausdrücklich zugesagt ist und dann innerhalb der üblichen Toleranzen, die die_schnittsteller auf Nachfrage des Vertragspartners mitteilt. Der Vertragspartner weist die_schnittsteller darauf hin, soweit bei der Realisierung bestimmte Toleranzen eingehalten werden sollen.
4. Pitches, Präsentationen
Stellt die_schnittsteller Entwürfe, Konzepte oder Leistungen im Rahmen von Präsentationen oder Pitches vor, verbleiben alle Urheber-, Nutzungs-, Eigentums- oder sonstigen Rechte ohne ausdrückliche abweichende Regelung bei die_schnittsteller, unabhängig davon ob eine Vergütung vereinbart ist. Jede unveränderte oder veränderte Verwendung dieser Materialien durch den Vertragspartner im Ganzen oder Teilen davon bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von die_schnittsteller. Der Schutz umfasst auch Bestandteile der Entwürfe oder zugrundeliegende Ideen, welche keinem gesetzlichen Schutzrecht unterliegen.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
5.1
Alle Preise, bspw. in Angeboten, Preislisten oder Vereinbarungen, verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies gilt auch für Angebote, die die_schnittsteller annimmt oder abgibt, es sei denn es wird ausdrücklich auf Bruttopreise hingewiesen.
5.2
Grundsätzlich erbringt die_schnittsteller alle Leistungen auf Zeithonorarbasis anhand des tatsächlichen Arbeitsaufwandes zu den üblichen Standardstundensätzen, die zwischen Qualifikationen und/oder Tätigkeiten differenzieren und Zuschläge für Leistungen außerhalb der Kernzeiten vorsehen können. Die Abrechnung erfolgt in Einheiten nach jeweils angefangenen 15 Minuten.
5.3
Soweit die_schnittsteller für Leistungen den Zeitaufwand oder eine Vergütung angibt, übernimmt die_schnittsteller im Zweifel keine Gewähr für die Kostenschätzung. Auf Überschreitungen von mehr als 15% gegenüber Kostenschätzungen soll die_schnittsteller möglichst frühzeitig hinweisen, sodass der Vertragspartner ein etwaiges Kündigungsrecht ausüben kann.
5.4
Verbindliche Kostenvoranschläge sollen als Festpreise bezeichnet und schriftlich vereinbart werden. Festpreise sind nur im Falle von Änderungen auf vertraglicher Ebene oder bei unangemessener Änderung der vertraglich vorausgesetzten Tatsachen anzupassen.
5.5
Zeithonorare können von die_schnittsteller monatlich abgerechnet werden. Werden bei Festpreisen oder pauschalierten Vergütungen keine Fälligkeiten vereinbart, kann die_schnittsteller in angemessenem Umfang Abschlagszahlungen fordern. Regelmäßig sind 50% solcher Vergütungen bei Vertragsschluss, 30 % nach der Hälfte der bei Vertragsschluss angenommenen Leistungszeit und 20% nach Beendigung der primären Leistung fällig. Bei werkvertraglichen Leistungen ist der Vertragspartner berechtigt, einen angemessen Teil von bis zu 15% der auf die werkvertraglichen Leistungen anfallenden Vergütung bis zur Abnahme zurückzuhalten.
5.6
Wird für die_schnittsteller nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch auf Vergütung mangels Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, kann die_schnittsteller die Erbringung ihrer Leistungen verweigern. Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn der Vertragspartner eine fällige Vergütung trotz Mahnung nicht bezahlt oder wenn ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners gegeben ist. die_schnittsteller kann im Falle der Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Vertragspartners eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Vertragspartner seine Zahlungsfähigkeit schriftlich zu versichern, Zug um Zug gegen die Leistung die Vergütung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann die_schnittsteller vom Vertrag zurücktreten.
6. Besondere Pflichten des Vertragspartners
6.1
Der Vertragspartner unterstützt die_schnittsteller unaufgefordert in zumutbarem Umfang bei der Leistungserbringung, insbesondere indem er Weisungen und Freigaben unverzüglich erteilt und auf Anfragen antwortet. Der Vertragspartner prüft laufend, ob Änderungen der Leistungen von die_schnittsteller erforderlich sind, um das Vertragsziel zu erreichen. Der Vertragspartner weist die_schnittsteller ferner darauf hin, wenn und soweit erforderliche Leistungen von ihm nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbracht worden sind oder voraussichtlich nicht erbracht werden können.
6.2
Der Vertragspartner benennt einen kompetenten Ansprechpartner, der bevollmächtigt ist, für den Vertragspartner verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Der Ansprechpartner soll während der Durchführung des Vertrages möglichst nicht ausgewechselt werden. Änderungen teilt der Vertragspartner unverzüglich in Textform mit; diese werden erst mit Zugang wirksam.
6.3
Der Vertragspartner wird erforderliche Informationen, Vorlagen, Unterlagen, Bilder, Texte, Gestaltungen und Daten (nachfolgend: Material) kostenfrei, unaufgefordert und rechtzeitig in den von die_schnittsteller benötigten Formaten zur Verfügung stellen. Der Vertragspartner wird nur qualitätsgesichertes Material liefern (einschließlich Prüfung auf Viren oder sonstige technische Probleme) und eine Sicherungskopie bei sich vorhalten. die_schnittsteller ist berechtigt, das Material frei und gemäß dem Vertragszweck zu verwenden, sofern es nicht vom Vertragspartner ausdrücklich anderweitig gekennzeichnet wird.
6.4
Der Vertragspartner ergreift alle zur Vermeidung des Verlustes von Daten und Programmen, die aus seiner Einflusssphäre stammen oder sich in dieser befinden, die angemessenen Vorsorgemaßnahmen, insbesondere im Wege der Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme in regelmäßigen Abständen. Die Sicherungsintervalle bestimmt der Vertragspartner nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung des möglichen Schadens im Verlustfalle. Eine Sicherung führt der Vertragspartner insbesondere immer durch, bevor die_schnittsteller Zugriff auf Hard- oder Software des Vertragspartners erhält beispielsweise für Installationsarbeiten.
7. Rechtskonformität
7.1
Die Sicherstellung von Rechtskonformität und Compliance hinsichtlich der Verwendbarkeit und Nutzung der Leistungen von die_schnittsteller obliegt allein dem Vertragspartner, sofern die Vertragspartner keine entsprechende Aufgabe für die_schnittsteller konkret vereinbaren.
7.2
Der Vertragspartner stellt sicher, dass die Verwendung des von ihm für vertragliche Zwecke zur Verfügung gestellten Materials nicht gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstößt (z.B. zum Jugendschutz, Datenschutz oder Wettbewerbsrecht) und frei von Rechten Dritter ist (insbesondere Persönlichkeitsrechte oder Urheberrechte), die eine vom Vertrag vorgesehene Verwendung einschränken könnten. Der Vertragspartner stellt die_schnittsteller insoweit von allen Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Rechtverfolgungskosten zu deren Abwehr frei. die_schnittsteller ist berechtigt, bei Zweifeln die Leistungen einzustellen bis der Vertragspartner eine angemessene Sicherheit für die Leistungsfortsetzung stellt.
7.3
Während der Durchführung der vertraglichen Leistungen wird der Vertragspartner Vorschläge von die_schnittsteller möglichst frühzeitig rechtlich prüfen, um unnötigen Aufwand zu minimieren.
7.4
Übermittelt die_schnittsteller Werbemittel zur Freigabe an den Vertragspartner, so gelten die Werbemittel für die Produktion in der übermittelten Form als vertragsgemäß, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb einer Frist von 72 Stunden widerspricht. Mit der Freigabe bestätigt der Vertragspartner zugleich, alle für den Verwendungszweck erforderlichen rechtlichen Prüfungen wahrgenommen zu haben, sodass durch die_schnittsteller keine Maßnahmen oder Prüfungen zur Konformität mit rechtlichen Vorgaben veranlasst sind.
7.5
Der Vertragspartner erbringt alle Mitwirkungsleistungen und sonstigen besonderen Pflichten auf eigene Kosten.
8. Fremdleistungen, Subunternehmer
8.1
Agenturleistungen der vertragsgegenständlichen Art erfordern regelmäßig die Einschaltung Dritter, beispielsweise zur Herstellung von Werbemitteln oder zur Schaltung oder Durchführung von Werbemaßnahmen (Beschaffung von Bild- und Textmaterial, Schaltung von Spots, Adwordskampagnen, Onlinewerbung, Teilnahme an Afiiliateprogrammen, Suchmaschinenoptimierung). Die Beauftragung von die_schnittsteller umfasst daher im geschäftstypischen Umfang die Befugnis, mit solchen Dritten Verträge einzugehen, um den Vertragszweck zu realisieren (Fremdleistungen). Sofern nicht abweichend vereinbart, kann die Beauftragung von Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners zu den allgemeinen Konditionen einschließlich der Geschäfts- oder Lizenzbedingungen des Dritten erfolgen. Werden von die_schnittsteller Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragt, so geschieht dies im Zweifel im Auftrag des Vertragspartners und die_schnittsteller hat Anspruch auf Freistellung von allen sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Dritten ergebenden Ansprüchen durch den Vertragspartner. Eine Verpflichtung zum Abschluss von Verträgen über Fremdleistungen ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vertragspartner geschuldet.
8.2
Werden über die_schnittsteller Fremdleistungen beauftragt übernimmt die_schnittsteller für diese Leistungen keine Gewähr oder Haftung, es sei denn, die Überprüfung der Leistungen ist ausdrücklicher Leistungsgegenstand. die_schnittsteller tritt allerdings entsprechende Ansprüche gegen den Dritten an den Vertragspartner bereits jetzt ab.
8.3
die_schnittsteller ist nicht verpflichtet, die Vergütung für Fremdleistungen zu verauslagen, alle verauslagten Kosten sind die_schnittsteller unverzüglich zu erstatten. Zunächst in Anspruch genommene Mengen- oder Malstaffeln, deren Voraussetzungen in der Durchführung nicht erfüllt werden, werden nachbelastet. Rabatte oder Vorteile, die sich aus der Bündelung von Aufträgen verschiedener Kunden von die_schnittsteller ergeben, stehen allein die_schnittsteller zu.
8.4
Die Einschaltung von Subunternehmern oder freien Mitarbeitern steht die_schnittsteller frei, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart oder ein berechtigtes entgegenstehendes Interesse des Vertragspartners ist für die_schnittsteller ohne Weiteres erkennbar. die_schnittsteller wird den Vertragspartner auf Wunsch über den Einsatz solcher Dritter informieren.
8.5
Schaltet der Vertragspartner Dritte im Rahmen der Durchführung des Vertrages in seiner Sphäre ein, so sind diese im Zweifel Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners. Der Vertragspartner ist für die Koordination, Überwachung und Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Beteiligten verantwortlich. Insoweit erforderliche Leitungs- und Steuerungsmaßnahmen wird der Vertragspartner selbständig treffen.
9. Nutzungsrechte, Eigentum
9.1
Das Eigentum an zu übereignenden Leistungen bleibt bis zur vollständigen Zahlung vorbehalten. Die Einräumung von Nutzungsrechten durch die_schnittsteller steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Vergütung der entsprechenden Leistung durch den Vertragspartner. Bis zur vollständigen Zahlung wird die Nutzung lediglich jederzeit widerruflich gestattet, wenn die Leistung übergeben oder sonst eine Möglichkeit zur Nutzung eingeräumt wird. Die widerrufliche Gestattung endet automatisch, wenn der Vertragspartner in Verzug mit einer Zahlung der auf die Leistung bezogenen Vergütung gerät.
9.2
die_schnittsteller wird dem Vertragspartner die für die Verwendung der Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem jeweils konkret vereinbarten Umfang übertragen. Im Zweifel erfüllt die_schnittsteller ihre Verpflichtung durch Einräumung einfacher und nicht übertragbarer Nutzungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet auf die vereinbarte oder im Zeitpunkt der Beauftragung voraussichtliche Einsatzdauer des im Vertrag bezeichneten Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere von Bearbeitungen oder Veränderungen, bedarf der Zustimmung von die_schnittsteller.
9.3
Der Vertragspartner hat nur bei ausdrücklicher Vereinbarung einen Anspruch auf Überlassung und/oder Nutzung der Rohdaten, der Zwischenergebnisse bzw. der offenen Daten. Offene Daten sind Dokumente oder Dateien in Grafik-, Bild-, Text-, Web- oder Layoutformaten, die eine Bearbeitung des Inhaltes zulassen und Vorstufen der endgültigen Leistung darstellen. Dies gilt insbesondere für Leistungen von die_schnittsteller im Bereich der Werbemittelproduktion.
9.4
Im Übrigen erfolgt die Nutzungsrechtseinräumung beschränkt auf den zur Erfüllung des jeweiligen Vertragszweckes erforderlichen Umfang.
10. Lieferungen, Fristen, Termine
10.1
Leistungs- und Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Geschäftssitz von die_schnittsteller. Lieferungen an davon abweichende Orte erfolgen bei gesonderter Vereinbarung auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners. Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen oder sonstige Kosten der Versendung oder Lieferung sind grundsätzlich nicht in Preisangaben von die_schnittsteller enthalten.
10.2
Zu Teilleistungen und deren gesonderter Berechnung ist die_schnittsteller berechtigt, soweit es sich um eigenständig nutzbare Bestandteile der Leistung handelt.
10.3
Lieferfristen und Termine von die_schnittsteller sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich und schriftlich entsprechend vereinbart sind. Regelmäßig sind Lieferfristen und Termine unverbindliche Lieferziele, die der Koordination der Vertragspartner dienen und laufend an den Fortschritt der Vertragsdurchführung angepasst werden. Nach Ablauf eines solchen unverbindlichen Liefertermins kann der Vertragspartner die Erbringung der ausstehenden Leistungen unter Setzung einer angemessenen Frist schriftlich anfordern; die Leistung wird dann mit Ablauf dieser Frist fällig.
10.4
Verbindlich vereinbarte Termine und Fristen verschieben sich automatisch um die Dauer etwaiger nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungsleistungen des Vertragspartners zuzüglich erforderlicher Wiederanlaufzeiten sowie um durch Änderungen oder Zusatzleistungen erforderlich gewordene Zeiten.
10.5
Fristen und Termine sind entsprechend anzupassen, wenn sich die Leistungserbringung durch die_schnittsteller aufgrund nicht von die_schnittsteller zu vertretender Umstände verzögert (z.B. höhere Gewalt, Störungen der Telekommunikationswege, Betriebsstörungen (Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen)). Diese Verzögerungen sollen von die_schnittsteller möglichst frühzeitig mitgeteilt werden. Kommt es in der Folge zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, so ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Rechte aufgrund von Leistungsstörungen bleiben von diesen Regelungen unberührt.
10.6
Der ersatzpflichtige Verzugsschaden wird je vollendeten Vollzugstag auf 0,2% der Vergütung für die vom Verzug betroffene Leistung, insgesamt jedoch auf 5% dieser Vergütung begrenzt. Weitergehende Einschränkungen der Haftungen nach Ziffer 14 bleiben hiervon unberührt. Die Einschränkungen der Haftung im Verzug gelten nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bzw. bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten seitens die_schnittsteller.
11. Abnahme
11.1
Die folgenden Regelungen zur Abnahme finden unmittelbar Anwendung, sofern die Abnahme gesetzlich vorgesehen ist (echte Abnahme) oder zwischen den Parteien individuell vereinbart wird (unechte Abnahme). Durch die Vereinbarung einer Abnahme wird die vertragstypologische Einordnung der Leistungen von die_schnittsteller nicht geändert. Durch die Vereinbarung einer Abnahme übernimmt die_schnittsteller insbesondere keine Verpflichtung zur Gewährleistung. Für die unechte Abnahme gelten die folgenden Regelungen sinngemäß, soweit aus deren eingeschränktem Zweck sich nichts anderes ergibt.
11.2
Im Zweifel dient die Abnahme ausschließlich dem Zweck, dem Vertragspartner zu ermöglichen, das Leistungsergebnis von die_schnittsteller zu prüfen, den Abschluss eines (Teil-) Projektes festzustellen oder zu entscheiden, ob der Vertragspartner noch weitere Leistungen von die_schnittsteller wünscht. Erbringt die_schnittsteller aufgrund einer Abnahmeprüfung weitere Leistungen vergütungsfrei, so wird hierdurch keine Gewährleistung oder Haftung für das Erreichen eines bestimmten Erfolges übernommen.
11.3
Vereinbaren die Parteien Testdaten oder -verfahren, gelten diese im Zweifel als einziges Abnahmekriterium.
11.4
Übergebene Leistungen sind abzunehmen, wenn keine abnahmehindernden Mängel vorliegen oder der Vertragspartner trotz solcher Mängel die Leistung als Erfüllung annehmen möchte. Dies gilt auch für Teilleistungen, die die_schnittsteller zur Abnahme bereitstellt. Vorbehalte bei der Teilabnahme hinsichtlich einer Gesamtabnahme muss der Vertragspartner ausdrücklich erklären, sonst betrifft die Gesamtabnahme nur Leistungen, die noch nicht Gegenstand der Teilabnahme waren.
11.5
Der Vertragspartner prüft und testet ihm übergebene Leistungsergebnisse unverzüglich. Der Vertragspartner stellt sicher, dass die Leistungen von die_schnittsteller nicht vor Abschluss der Tests und Abnahme produktiv genutzt werden, wenn nicht zwischen den Vertragspartnern etwas anderes abgestimmt wurde. Entsprechen die Leistungen oder Teilleistungen von die_schnittsteller den vereinbarten Anforderungen, erklärt der Vertragspartner unverzüglich die Abnahme; die Abnahme soll schriftlich erfolgen.
11.6
Die Abnahme ist auch dann zu erklären, wenn nur unwesentliche Abweichungen der Leistungen oder Teilleistungen von der vereinbarten Anforderung vorliegen. Als unwesentlich gelten Abweichungen, die die Funktionsfähigkeit nur unerheblich beeinträchtigen und ansonsten eine produktive Nutzung zulassen.
11.7
Die Abnahme erfolgt durch schlüssiges Verhalten des Vertragspartners, insbesondere durch produktiven Einsatz des Leistungsergebnisses, durch Abruf weiterer, auf dem Leistungsergebnis aufbauender Leistungen oder durch Verwendung des Leistungsergebnisses gegenüber Dritten. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner abnahmehindernde Mängel unter Verweis hierauf unverzüglich gerügt hat.
11.8
Die Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn die produktive Nutzung möglich ist und innerhalb einer Frist von 3 Wochen seit Übergabe der Leistung oder Teilleistung keine die Abnahme ausschließenden Abweichungen von der Sollbeschaffenheit vorliegen oder vom Vertragspartner nicht gerügt worden sind.
12. Referenznennung
12.1
die_schnittsteller ist berechtigt, auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf die Mitwirkung an der Erstellung hinzuweisen. Ein solcher Hinweis kann etwa im Quellcode von Internetseiten oder im Impressum oder in Fußzeilen von Printprodukten erfolgen. Der Vertragspartner kann dem widersprechen, wenn seine berechtigten Interessen durch die Nennung von die_schnittsteller nicht unerheblich beeinträchtigt werden, solange urheberrechtliche oder sonstige Hinweise auf die_schnittsteller in oder bei den Leistungen unverändert beibehalten bleiben.
12.2
die_schnittsteller ist berechtigt, den Vertragspartner unter Verwendung seiner auf das Unternehmen hinweisenden Kennzeichen und einer Darstellung der Leistungen als Referenz zu führen. die_schnittsteller darf darüber hinaus zum Zwecke der Eigenwerbung öffentlich über die erbrachten Leistungen berichten, soweit kein Konflikt zur Geheimhaltung besteht.
13. Mängelansprüche
13.1
Sofern Leistungen von die_schnittsteller der gesetzlichen Gewährleistung unterliegen, finden die nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer 13 Anwendung. Diese Regelungen gestalten lediglich gesetzlich bestehende Ansprüche aus, begründen jedoch keine eigenständigen Ansprüche.
13.2
Angaben im Angebot, in Anlagen oder sonstigen Vertragsdokumenten sind im Zweifel bloße Beschaffenheitsangaben und werden nicht durch die_schnittsteller garantiert oder zugesichert.
13.3
Mängelrechte des Vertragspartners verjähren 1 Jahr nach Lieferung oder nach Abnahme, soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist. Für alle der Mängelhaftung unterliegenden Leistungen gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, insbesondere hinsichtlich der Genehmigung gemäß § 377 Abs. 2 und Abs. 3 HGB, und zwar auch für Miet-, Pacht-, Werklieferungs- oder Werkleistungen.
13.4
Bei Software oder der Erstellung von Websites ist nach dem Stand der Technik auch bei sorgfältigster Programmierung nicht möglich, Fehler in allen Anwendungsgebieten auszuschließen. die_schnittsteller übernimmt daher insbesondere keine Gewähr
• für Mängel, die nicht reproduzierbar sind oder nicht durch maschinell erzeugte Ausgaben dargelegt werden können,
• für die Fehlerfreiheit der von ihr gelieferten Software, soweit es sich um unerhebliche Fehler handelt,
• für die Eignung der Software für die Verwendungszwecke des Vertragspartners sowie
• für die mit der Software erzielten Ergebnisse.
13.5
Mängelrechte des Vertragspartners sind ausgeschlossen,
• wenn der Vertragspartner ohne vorherige Zustimmung Änderungen an den Leistungen von die_schnittsteller vorgenommen hat oder
• wenn Anleitungen oder Hinweise von die_schnittsteller vom Vertragspartner nicht befolgt werden bzw. die Leistungen unsachgemäß behandelt werden,
es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Mängel nicht hierauf zurückzuführen sind und die Gewährleistungsarbeiten hierdurch nicht oder nur unwesentlich erschwert werden.
13.6
Der Vertragspartner meldet Mängel nach Möglichkeit schriftlich und unter Beschreibung der Umstände ihres Auftretens und ihrer Auswirkungen. Zu Mängelanzeigen ist, sofern der Vertragspartner gemäß Ziffer 6.2 einen Ansprechpartner benannt hat, grundsätzlich nur dieser berechtigt. Der Vertragspartner unterstützt die_schnittsteller im zumutbaren Rahmen auch im Übrigen bei der Fehlerfeststellung und -beseitigung und gewährt Einsicht in Unterlagen, aus denen sich weitere Informationen ergeben.
13.7
Bei Vorliegen eines Mangels kann die_schnittsteller gemäß ihrer nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Wahl den Mangel beseitigen oder neu liefern (Nacherfüllung). Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners bleiben unberührt. Zum Rücktritt ist der Vertragspartner erst nach dessen Androhung berechtigt.
13.8
Unterliegt ein vom Vertragspartner behaupteter Mangel nicht der Gewährleistungsverpflichtung von die_schnittsteller, kann die_schnittsteller vom Vertragspartner die entstandenen Aufwendungen, die über das bloße Prüfen des Vorliegens eines Mangels hinausgehen, gemäß ihren allgemeinen Sätzen verlangen, wenn die_schnittsteller hierauf unverzüglich hingewiesen hat.
14. Haftung auf Schadensersatz
14.1
Die nachfolgenden Regelungen zur Haftung von die_schnittsteller gelten für alle Schadensersatzansprüche und Haftungsfälle unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (z.B. Gewährleistung, Unmöglichkeit, Pflichtverletzung, Vorliegen eines Leistungshindernisses, unerlaubte Handlung). Dagegen verbleibt es ausschließlich bei der gesetzlichen Regelung für:
• Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
• Ansprüche aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels durch die_schnittsteller oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die die_schnittsteller eine Garantie übernommen hat,
• Ansprüche, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von die_schnittsteller selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie
• Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
14.2
die_schnittsteller haftet für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten, d.h. von Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages oder den Vertragszweck ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten ist die Haftung von die_schnittsteller begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für die_schnittsteller vorhersehbaren Schadens. Im Übrigen ist die Haftung von die_schnittsteller für leichte oder einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
14.3
die_schnittsteller haftet für eine grob fahrlässige Schadensverursachung ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für die_schnittsteller vorhersehbaren Schaden.
14.4
Soweit die_schnittsteller nach den vorstehenden Regelungen in Ziffer 14.2 oder 14.3 haftet, ist die Haftung auf den jeweiligen Auftragswert begrenzt, maximal auf die Summe von € 25.000 pro Schadensfall. Sofern diese Summe nicht angemessen erscheint, ein höherer Schaden droht oder bei Vertragsschluss vorhersehbar ist, macht der Vertragspartner die_schnittsteller rechtzeitig hierauf aufmerksam, damit die Vertragspartner diese Begrenzung ändern können und die_schnittsteller ggf. solche Schäden versichern kann.
14.5
Die verschuldensunabhängige Haftung von die_schnittsteller im Bereich mietrechtlicher und ähnlicher Nutzungsverhältnisse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler wird ausgeschlossen.
14.6
Ist ein schadensverursachendes Ereignis auf Übertragungswegen eines Dritten eingetreten, so beschränken sich die Ansprüche des Vertragspartners gegen die_schnittsteller darauf, etwaige Ansprüche gegen den Dritten an den Vertragspartner abzutreten.
14.7
Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Ausfall von Kommunikationsnetzen oder Gateways, Störungen im Bereich der Dienste von Carriern) hat die_schnittsteller nicht zu vertreten.
14.8
Der Vertragspartner kann einen Schaden nicht ersetzt verlangen, der bei der ihm obliegenden, angemessenen Datensicherung vermieden worden wäre.
15. Geheimhaltung
15.1
Die Vertragspartner sind verpflichtet, sämtliche ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglichen, vertraulichen Informationen und Unterlagen geheim zu halten und gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen. Als vertraulich gelten nur Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder deren Eigenschaft als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ohne weiteres erkennbar ist.
15.2
Der vertrauliche Umgang mit solchen Informationen erfordert insbesondere, solche Informationen nur zu vervielfältigen, zu verwenden oder Personen zugänglich zu machen soweit dies für Vertragszwecke erforderlich ist sowie alle wesentlichen Vorgänge mit vertraulichen Informationen zu dokumentieren. Die Geheimhaltungspflicht besteht zeitlich unbegrenzt und unabhängig vom Fortbestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Vertragspartnern. Bei der Einschaltung von Subunternehmern sind diese entsprechend zu verpflichten. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nicht für Informationen, die dem jeweils anderen Vertragspartner bereits bekannt sind oder ohne Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werden.
16. Datenschutz
16.1
Die Vertragspartner werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachten und auch ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten und instruieren.
16.2
Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass die_schnittsteller die im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Daten mit Personenbezug für die Belange des Vertrages erhebt, speichert, verarbeitet und sonst verwendet. Der Vertragspartner hat für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit dieser Verarbeitung Sorge zu tragen und/oder anderenfalls die_schnittsteller auf Einschränkungen hinzuweisen. Erbringt die_schnittsteller Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 11 BDSG, wird der Vertragspartner die auftragsgemäße Verwendung der Daten schriftlich konkretisieren, soweit dies noch nicht im Vertrag erfolgt ist. Der Vertragspartner weist die_schnittsteller konkret darauf hin, wenn an die Verarbeitung von elektronischen Dokumenten oder Dateien aus steuerrechtlichen, handelsrechtlichen oder sonstigen Vorschriften oder Regelungen besondere Anforderungen, bspw. an die Speicherdauer, Dokumentation oder Änderbarkeit, gestellt sind.
16.3
Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Nutzung der Leistungsergebnisse von die_schnittsteller hat der Vertragspartner auf eigene Initiative und Kosten zu prüfen.
17. Laufzeit von Vertragsverhältnissen
17.1
Ein Vertrag auf der Grundlage der AGB beginnt im Zweifel mit der Unterzeichnung durch die Vertragspartner, spätestens aber, wenn die_schnittsteller mit Zustimmung oder Duldung des Vertragspartners mit der Erstellung der Leistung beginnt.
17.2
Ist keine Regelung zur Laufzeit getroffen, kann jeder Vertragspartner das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zu einem Kalendermonatsende ordentlich kündigen. Bei Werkverträgen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
17.3
Ist eine Laufzeit vereinbart kann das Vertragsverhältnis bis zu deren Ablauf nicht ordentlich gekündigt werden.
17.4
Das Recht der Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
17.5
Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
18. Schlussbestimmungen
18.1
Änderungen dieser AGB oder darauf beruhender Vertragsverhältnisse sind nur in Textform wirksam, einschließlich der Aufhebung dieser Schriftformklausel.
18.2
die_schnittsteller ist berechtigt, diese AGB zu ändern, auch insoweit als sie Gegenstand eines Vertrages geworden sind. die_schnittsteller wird dies mit einer Frist von drei Monaten zum Änderungszeitpunkt in Textform ankündigen. Widerspricht der Vertragspartner einer Änderung der AGB nicht innerhalb eines Monats ab Ankündigung, so gilt dies als Zustimmung zu der jeweiligen Änderung. die_schnittsteller wird den Vertragspartner auf diese Zustimmungswirkung mit der Ankündigung hinweisen.
18.3
E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind. Verschlüsselung oder Signatur von E-Mails oder Daten erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
18.4
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung sind nur mit Gegenforderungen möglich, die rechtskräftig festgestellt oder seitens die_schnittsteller unbestritten sind.
18.5
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Vertragspartner nur mit schriftlicher Zustimmung von die_schnittsteller gestattet. § 354a HGB bleibt unberührt.
18.6
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder undurchführbar sein, oder sollten sie ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Regelung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der entfallenden Regelung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für Lücken in den AGB.
18.7
Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 finden keine Anwendung.
18.8
Alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis werden ausschließlich von den für den Sitz von die_schnittsteller zuständigen staatlichen Gerichten entschieden. die_schnittsteller darf jedoch den Vertragspartner an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
Stand: Oktober 2012

