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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Agentur die_schnittsteller
1. Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Nachfolgende Bedingungen sind Grundlage sämtlicher Angebote, Vereinbarungen und Verträge der Agentur „die_schnittsteller“, auch wenn sie sich in Zukunft nicht ausdrücklich auf sie beruft. Die AGB werden vom Kunden durch Auftragserteilung oder Entgegennahme der Leistung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Kunden, die die Agentur „die_schnittsteller“ nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für sie unverbindlich, auch wenn sie diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Leistungen, Leistungsänderungen
Die von der Agentur „die_schnittsteller“ zu erbringenden Leistungen sind im jeweiligen Angebot definiert.
Bei Designleistungen erhält der Kunde vorbehaltlich einer anderen Reglung 2 Entwürfe, von denen für einen ein Korrekturlauf im Preis enthalten ist. Weitere Mehrarbeit wird gesondert berechnet.
Der Agentur „die_schnittsteller“ ist es gestattet, sich zur Leistungserbringung Dritter (Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer) zu bedienen.
Änderungswünsche hinsichtlich des Inhaltes oder des Umfangs der von der Agentur „die_schnittsteller“ nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen unterbreitet der Kunde ausschließlich schriftlich. Sie gelten als gesondert zu berechnende Beauftragung. Unklarheiten der schriftlichen Mitteilung gehen zulasten des Kunden.
Die Agentur „die_schnittsteller“ prüft die gewünschte Änderung insbesondere bzgl. der Auswirkungen auf Vergütung, Mehraufwände und Termine. Führen die Änderungswünsche zu Verzögerungen oder zu einem Unmöglichwerden der nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen, muss der Kunde vor deren Bearbeitung sein schriftliches Einverständnis hiermit erklären.
Die Agentur „die_schnittsteller“ informiert den Kunden, falls die Änderungen nicht umsetzbar sind oder stimmt sich nach Unterbreitung eines detaillierten Vorschlags mit ihm ab. Das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung wird in der Regel in einer dem Vertrag beizufügenden Nachtragsvereinbarung festgehalten.
Die durch die Änderungen betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Prüf-, Abstimmungs- und Ausführungsdauer zzgl. einer angemessenen Anlauffrist verschoben. Die Agentur „die_schnittsteller“ teilt dem Kunden die voraussichtlichen, neuen Termine mit.
Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstands¬zeiten. Die Aufwände werden - sofern nicht eine Vereinbarung über Tagessätze (à 8 Stunden)getroffen wurde - nach der üblichen Vergütung der Agentur „die_schnittsteller“ berechnet.
Die Agentur „die_schnittsteller“ ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung ihrer Interessen für den Kunden zumutbar ist.
3. Vergütung
Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz der Agentur „die_schnittsteller“ mehr als 100 km beträgt. Die reine Reisezeit wird mit 50% des Agentursatzes vergütet. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann die Agentur „die_schnittsteller“ eine Handling Fee in Höhe von 10% erheben.
Die Vergütung der Agentur „die_schnittsteller“ erfolgt vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen grundsätzlich nach Zeitaufwand, der idR monatlich in Rechnung gestellt wird, Die Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungslegung fällig. Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze der Agentur „die_schnittsteller“, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Bei einer Berechnung nach Tagessätzen gelten 8 Stunden als vereinbart.
Die Agentur „die_schnittsteller“ ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrundeliegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Von der Agentur „die_schnittsteller“ erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung der Agentur „die_schnittsteller“ getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von der Agentur „die_schnittsteller“ für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4. Termine
Termine zur Leistungserbringung können dem Kunden von Seiten der Agentur „die_schnittsteller“ verbindlich nur durch den jeweiligen Ansprechpartner zugesagt werden.
Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Verbindliche Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Abs. 2 BGB ohne Mahnung in Verzug gerät, sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen. Sind die Termine nach Zeiträumen (Tage, Wochen etc.) bestimmt, beginnt die Ausführungsfrist mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung/des Vertragsschlusses.
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussper¬rung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation u. a.) und aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat die Agentur „die_schnittsteller“ nicht zu vertreten. Die Ausführungsfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Ausführungsverzuges - hierdurch angemessen. Die Agentur „die_schnittsteller“ zeigt dem Kunden derartige Leistungsverzögerungen an.
5. Abnahme
Der Kunde nimmt die erbrachten, abnahmefähigen (Teil-)leistungen durch Gegenzeichnung eines Abnahmeprotokolls ab. Etwaige Beanstandungen sind schriftlich im Protokoll niederzulegen, schließen die Abnahme jedoch grundsätzlich nicht aus. Nimmt der Kunde die (Teil-)leistungen auf schriftliche Aufforderung der Agentur „die_schnittsteller“ unbegründeterweise innerhalb von 2 Wochen ab Aufforderung nicht ab, so gelten die (Teil-)leistungen als vertragsgemäß erbracht.
6. Beteiligung Dritter
Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Die Agentur „die_schnittsteller“ hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn sie aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten ihren Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
7. Rechte
Die Urheberrechte an den Leistungen verbleiben bei der Agentur „die_schnittsteller“. Sie gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen innerhalb des vorgesehenen Vertragszwecks zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e UrhG. Eine weitergehende Nutzung als in Satz 1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.
Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Die Agentur „die_schnittsteller“ kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
Die vom Auftragnehmer verwandten Daten bzw. Datensammlungen sind urheberrechtlich geschützt. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass er die Nutzungsrechte an der Datensammlung in einem Umfang hat, der für die Erfüllung dieses Vertrages notwendig ist. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber, soweit gesetzlich zulässig, Nutzungsrechte an von Dritten erstellten, dem Urheberrecht unterfallenden Werken nur im vom Dritten vorgegebenen Rahmen und unter Bezugnahme auf dessen Nutzungsbedingungen ein.
8. Schutzrechtsverletzungen
Der Kunde versichert, dass sämtliche der der Agentur „die_schnittsteller“ zur Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Materialien und Informationen frei von Rechten Dritter sind.
Sollte ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten geltend machen, hat der Kunde die Agentur „die_schnittsteller“ sofort zu informieren. Der Kunde übernimmt in einem solchen Fall die Verteidigung und stellt die Agentur „die_schnittsteller“ von allen geltend gemachten Ansprüchen Dritter insbesondere aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Im Falle von möglichen Schutzrechtsverletzungen darf die Agentur „die_schnittsteller“ - auf Kosten des Kunden hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
9. Rücktritt
Der Kunde erklärt sich mit der Durchführung mindestens zweier Nachbesserungsversuche einverstanden.
Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn die Agentur „die_schnittsteller“ diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
10. Haftung
Die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen überlässt der Kunde der Agentur „die_schnittsteller“ spätestens bei Auftragserteilung. Dies umfasst unter anderem die Hinweise, die zur Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften wie z. B. dem TDG erforderlich sind. Die Agentur „die_schnittsteller“ haftet nicht für einen aufgrund einer derartigen Gesetzesverletzung entstehenden Schaden.
Die Agentur „die_schnittsteller“ haftet überdies nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässig¬keit haftet sie lediglich bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung ist für Personenschäden auf 2,5 Mio. € und für sonstige Schäden auf 500.000 € begrenzt.
Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf die jeweils vereinbarte Vergütung.
Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die Agentur „die_schnittsteller“ insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde erklärt sich im Falle eines bei der Agentur „die_schnittsteller“ aufgetretenen Datenverlustes zudem bereit, die erforderlichen Daten erneut kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der Agentur „die_schnittsteller“.
11. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde benennt für die Durchführung der von der Agentur „die_schnittsteller“ zu erbringenden Leistungen mindestens einen Verantwortlichen, der während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht und ermächtigt ist, verbindliche Erklärungen abzugeben sowie Zwischenentscheidungen zu treffen, welche für die Fortführung der Arbeiten notwendig sind. Der Kunde informiert die Agentur „die_schnittsteller“ umgehend über Änderungen bzgl. der Entscheidungsträger (Entscheidungs- und Abstimminstanzen).
Der Kunde verpflichtet sich, die von der Agentur „die_schnittsteller“ eingesetzten Mitarbeiter bei der Durch¬führung ihrer Arbeit zu unterstützen. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Bereitstellung der für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen DV-technischer und projektorganisatorischer Art (Hardware- und Betriebs¬systeme, eingesetzte Standardsoftware, Organisationspläne) sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der das Programm später eingesetzt werden soll.
12. Abwerbungsverbot
Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter der Agentur „die_schnittsteller“ abzuwerben oder ohne die Zustimmung der Agentur „die_schnittsteller“ anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, der Agentur „die_schnittsteller“ eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttojahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters zu zahlen.
13. Geheimhaltung, Presseerklärung
Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
Die Agentur „die_schnittsteller“ darf unter Angabe der Kundendaten ihre Leistungen bewerben und die Projekte bzw. den Kunden als Referenz angeben. Darüber hinausgehende Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung - auch per Mail - zulässig.
Die Agentur „die_schnittsteller“ ist berechtigt, die die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffenden Daten unter Beachtung des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern. Ferner ist die Agentur „die_schnittsteller“ befugt, von Handels- und Wirtschaftsauskunfteien Angaben über die Kreditwürdigkeit des Kunden einzuholen.
14. Schlichtung
Die Parteien versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Ver¬tragsverhältnis zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen. Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn Sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
Um ein Schlichtungsverfahren durchzuführen werden die Parteien eine geeignete Schlichtungsstelle - und bei Uneinigkeit hierüber - die Schlichtungsstelle des Deutscher Multimedia Verband e.V., Kaistraße 14 in 40221 Düsseldorf - dmmv e.V., mit dem Ziel anrufen, die Meinungsverschiedenheit nach dessen Schlichtungsordnung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen.
Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.
Die von dem Schlichtungsverfahren, einschließlich der vorangehenden Erörterung zwischen den Ansprechpartnern, betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Schlichtung und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Schlichtungsergebnisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
Die Kosten für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens oder die Erstellung von Gutachten und ähnlichen in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten werden von der dann im Schlichtungsverfahren unterliegenden Partei getragen oder bei vergleichsweiser Einigung nach der Unterliegensquote aufgeteilt.
15. Sonstiges
Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Die Agentur „die_schnittsteller“ darf den Kunden auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Sie darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
16. Schlussbestimmungen
Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per Mail erfolgen.
Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein bzw. werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Agentur „die_schnittsteller“.
Ansprüche muss der Kunde binnen einer Frist von 12 Monaten nach deren Entstehen geltend machen, sollen sie nicht verfallen.
